Seit der letztmaligen Konzentrationsplanung im Jahre 2010 haben sich jedoch sowohl die technischen als auch die rechtlichen und energiepolitischen Rahmenbedingungen für Windenergie fortentwickelt. Mit der Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung im Rahmen der 51. Flächennutzungsplanänderung sollen nun die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windenergieanlagen auf verträglichen Standorten geschaffen, sowie möglichen Nachbarschaftskonflikten vorgebeugt werden. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss zu dem Verfahren wurde vom Gemeinderat am 04.10.2022 gefasst.
Die Gemeindeverwaltung hat seitdem gemeinsam mit dem beauftragten Büro NWP Planungsgesellschaft mbH aus Oldenburg sowie mit einer begleitenden Anwaltskanzlei an einem Vorentwurf zur 51. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung sowie einem Standortkonzept gearbeitet. Über diesen Vorentwurf hatten nun der Bau-, Wege-, Verkehrs- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 31.01.2023 und der Gemeinderat am 14.02.2023 öffentlich beraten.
Das in den Sitzungen vorgestellte Standortkonzept stellt die für das Gemeindegebiet relevanten harten und weichen Tabuzonen zu den Themenkomplexen Siedlung, Infrastruktur, Natur und Landschaft, Raumordnung sowie die Ergebnisse aus den vorgenannten Karten dar. Die Ratsmitglieder fassten einstimmig den Beschluss, mit dem vorgestellten Vorentwurf zur 51. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung sowie dem vorgestellten Standortkonzept gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 BauGB die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
In dem nun vom Rat beschlossenen Vorentwurf wurde das gesamte Gemeindegebiet einheitlich auf die Eignung für Windenergie überprüft. Nach Anwendung der harten Tabuzonen sind die Flächen herausgefallen, in denen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen Windenergie ausgeschlossen ist. Dies wären z.B. Wohngebiete, Naturschutzgebiete oder Infrastrukturflächen. Darüber hinaus sind in dem Vorentwurf weiche Tabuzonen berücksichtigt worden. So wurden Waldflächen für Windenergieanlagen ausgeschlossen. Auch wurde ein Mindestabstand zu Wohngebäuden von der dreifachen Gesamthöhe der Referenz-Windenergieanlage berücksichtigt. Bei der Planung wurde eine Referenzanlage von 200 m zugrunde gelegt. Der Abstand zu Wohngebäuden liegt in der aktuellen Planung somit bei 600 m. Zu Naturschutzgebieten sieht der Planentwurf einen Mindestabstand von 75 m vor.
Nach diesem kürzlich gefassten Ratsbeschluss wird die Verwaltung nun die Unterlagen für die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorbereiten. Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit vom 20.03. – 20.04.2023. In der Zeit können sich nun alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Behörden zu den Planungen äußern. Es ist ein ergebnisoffener Prozess. Die Einwendungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange bleiben nun abzuwarten. Gleiches gilt für das Ergebnis der Übersichtskartierung der Brutvögel, die im Auftrage der Gemeinde in der Zeit von März bis Mitte Juli durchgeführt wird.
Die Unterlagen der Windenergieplanung sind auf der Homepage der Gemeinde Wagenfeld (www.wagenfeld.de) veröffentlicht. Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit werden Planungsbüro und der begleitende Anwalt die Eingänge bewerten und der Verwaltung bzw. den Ratsgremien Abwägungsvorschläge unterbreiten. In der Sitzung des Bau-, Wege-, Verkehrs- und Umweltausschuss am 15.08.2023 sollen die Abwägungsvorschläge durchs Planungsbüro vorgestellt werden. Die Mitglieder des Bau-, Wege-, Verkehrs- und Umweltausschusses werden eine Beschlussempfehlung für die Verwaltungsausschusssitzung am 23.08.2023 erarbeiten.
Der dann vorliegende Planentwurf wird im Anschluss erneut von Mitte September bis Mitte Oktober öffentlich ausgelegt. Dann haben wiederholt alle Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Feststellungsbeschluss für die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen mit der Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich auf dem Gebiet der Gemeinde Wagenfeld ist für die Ratssitzung am 28.11.2023 vorgesehen.
