Gemeinde Wagenfeld
Bauleitplanung der Gemeinde Wagenfeld
52. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Ströhen Nr. 16 „Biogasanlagen Ströhen“
Der Landkreis Diepholz hat mit Verfügung vom 04.12.2025 (Az.: 63 DH 04068/2025/82) die vom Rat der Gemeinde Wagenfeld am 09.10.2025 mit Feststellungsbeschluss gefasste 52. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Rat der Gemeinde Wagenfeld hat in gleicher Sitzung die im Parallelverfahren aufgestellte 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Ströhen Nr. 16 „Biogasanlagen Ströhen“ gem. § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie den §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes als Satzung beschlossen.
Die räumlichen Geltungsbereiche sind aus den folgenden Übersichtskarten, dargestellt durch eine gestrichelte Linie, ersichtlich.
52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Biogasanlagen Ströhen"
1.Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Ströhen Nr. 16 „Biogasanlagen Ströhen“
Mit dieser Bekanntmachung treten die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB und die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Ströhen Nr. 16 „Biogasanlagen Ströhen“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan liegen ab sofort im Rathaus der Gemeinde Wagenfeld, Pastorenkamp 25, 49419 Wagenfeld, Zimmer 31 OG, öffentlich aus. Während der Öffnungszeiten von montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr oder nach Vereinbarung, kann jedermann die Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Bauleitpläne sind ergänzend auch auf der Webseite der Gemeinde Wagenfeld unter www.wagenfeld.de/bauleitplanung zu finden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, unbeachtlich werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Wagenfeld, den 02.02.2026
Der Bürgermeister
Kreye
(nachrichtlich übernommen aus dem Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 08/2026 vom 16.02.2026)

