Veranstaltungen nach der Viehverkehrsverordnung mit landesweiter, bundesweiter o. internationaler Beteiligung (Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art) sind vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Viehveranstaltung überregional
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen je nach Aufwand 15,00 bis 500,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Veranstaltungen sind mindestens 4 Wochen vor deren Beginn vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) i.V.m.
- § 2 Nr. 6 Zust-VO Tier
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, können Veranstaltungen beschränkt oder verboten werden.
Infobereich
Anschrift
Gemeinde Wagenfeld
Pastorenkamp 25
49419 Wagenfeld
Telefon 05444 9881-0
Telefax 05444 9881-15
Email: rathaus@wagenfeld.de
Ansprechpartner
- Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 044157026-0
Telefax: 044157026-179
E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.deHomepage: https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/