Gemeinde Wagenfeld

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Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung

Allgemeine Informationen

Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu betreiben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 40 Abs. 1 DVStB)
  • Ausfertigung bzw. öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 49 Abs. 3 S. 2 StBerG)
  • Nachweis über die Zahlung der Anerkennungsgebühr (§ 51 Abs. 1; § 164 b Abs. 1 StBerG)
  • Vorläufige Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung (§ 50 Abs. 6 StBerG, § 55 Abs. 2 DVStB)
Welche Gebühren fallen an?
  • :800,00 EUR

Es fallen Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

Anträge / Formulare

Den Vordruck für den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft fordern Sie schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Stelle. Den ausgefüllten Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Im Antrag sind Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen anzugeben, die die Gesellschaft verantwortlich führen, sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten Personen.

Was sollte ich noch wissen?

Vor Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Stelle bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

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Infobereich

Anschrift

Gemeinde Wagenfeld
Pastorenkamp 25
49419 Wagenfeld

Telefon 05444 9881-0
Telefax 05444 9881-15
Email: rathaus@wagenfeld.de

Ansprechpartner

  • Einheitlicher AnsprechpartnerGrafenstraße (Kurzer Weg) 3
    49356 Diepholz
    Telefon: 05441 976-1436
    Telefax: 05441 976-1768
    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig
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