Die Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten ist in Deutschland unzulässig. Einen länderübergreifenden und einheitlichen Rechtsrahmen für den Jugendschutz bietet das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutzstaatsvertrag, welcher die Inhalte aufführt, deren Verbreitung im Internet oder im Rundfunk verboten ist.
Verstöße gegen diesen Katalog prüft und bewertet die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) im Rahmen der Rundfunk- und Telemedienaufsicht. Sie dient den zuständigen Landesmedienanstalten dabei als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Liegen Verstöße gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag vor, entscheidet die Kommission für Jugendmedienschutz über die Maßnahmen gegen die Medienanbieter, die dann von den Landesmedienanstalten vollzogen werden.
In Niedersachsen nimmt die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) diese Aufgaben wahr. Sie ist über ihre Direktorin Mitglied der Kommission für Jugendmedienschutz. Zudem ist sie Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, die Verstöße gegen die geltenden Jugendschutzbestimmungen im Internet und in den Rundfunk- und Telemedien melden möchten sowie bei allen Fragen rund um das Thema Kinder- und Jugendschutz in den Medien.
Von dieser Regelung abweichend ist die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) für die Prüfung der geeigneten Altersstufen bei Computer- und Konsolenspielen zuständig.
Die Prüfung von Tonträgern und Printmedien obliegt der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ).
Bei Presse erzeugnissen besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Deutschen Presserat einzuschalten.