Gemeinde Wagenfeld

Kopfbereich / Header

Suche anzeigen

Inhaltsbereich

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: " rotes Kennzeichen ") zur einmaligen Verwendung.

Verfahrensablauf

Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.

Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.

Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (ggf. auch Sicherheitsprüfung) haben, kann das Kurzzeitkennzeichen mit der Einschränkung erteilt werden, dass nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder einen angrenzenden Bezirk, und zurück zum Standort durchgeführt werden dürfen. Liegt dann eine gültige Hauptuntersuchung (ggf. auch Sicherheitsprüfung) vor, ist die Einschränkung aufgehoben. (Siehe hierzu § 42 Abs. 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen oder hat es keine Einzelgenehmigung / Einzelbetriebserlaubnis, kann das Kurzzeitkennzeichen mit der Einschränkung erteilt werden, dass nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk, und zurück zum Standort durchgeführt werden dürfen. (Siehe hierzu § 42 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder Kopie (beidseitig)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht (ggf. auch Sicherheitsprüfung) bzw. Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder alternatives Ausweisdokument (z. B. Reisepass) mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als 12 Monate

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 49 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:

  • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis (Käuferadresse oder Verkäuferadresse im Landkreis Diepholz)

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister (soweit registerpflichtig gem. § 6 GewO)
  • Auszug aus dem Handelsregister (soweit vorhanden bzw. bei Eintragungspflicht)
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
  • bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
    • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

bei Vereinen zusätzlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise
  • Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 6 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

Rechtsgrundlage
  • § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anträge / Formulare

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

Was sollte ich noch wissen?

Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

Bemerkungen

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 6 Tage.

zurück

Infobereich

Anschrift

Gemeinde Wagenfeld
Pastorenkamp 25
49419 Wagenfeld

Telefon 05444 9881-0
Telefax 05444 9881-15
Email: rathaus@wagenfeld.de

Ansprechpartner

  • Bürgerservice DiepholzStandort anzeigenFachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr DiepholzPrinzhornstr. 4
    49356 Diepholz
    Telefon: 05441 976-3333
    Telefax: 05441 976-1786
    Homepage: htt­p://ww­w.­die­p­holz.de
    Öffnungszeiten:
    .
    Montag + Dienstag 07.30 Uhr - 17.00 Uhr
    Mittwoch 07.30 Uhr - 15.00 Uhr
    Donnerstag 07.30 Uhr - 18.30 Uhr
    Freitag 07.30 Uhr - 13.00 Uhr

    Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Sprechzeit.
    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig
    Postanschrift:
    Niedersachsenstraße 2,
    49356 Diepholz

    - Behindertengerechter Eingang
    - Aufzug bis 2. OG vorhanden
    - Behindertentoilette im EG
  • Bürgerservice SykeStandort anzeigenFachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr SykeAmtshof 3
    28857 Syke
    Telefon: 04242 976-1111
    Telefax: 04242 976-4934
    Homepage: htt­p://ww­w.­die­p­holz.de
    Öffnungszeiten:
    .
    Montag 07.30 - 17.00 Uhr
    Dienstag 07.30 - 18.30 Uhr
    Mittwoch 07.30 - 15.00 Uhr
    Donnerstag 07.30 - 18.30 Uhr
    Freitag 07.30 - 13.00 Uhr

    Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Sprechzeit.
    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig
  • KFZ Aussenstelle - Stadt SulingenStandort anzeigenGaltener Straße 12
    27232 Sulingen
    Telefon: 04271 88-120
    Telefax: 04271 88-129
    Homepage: htt­ps://ww­w.­su­lin­gen.de
    Öffnungszeiten:

    Öffnungszeiten:
    Montag – Freitag: 08:00 – 12:30 Uhr
    Dienstag: zusätzlich 14:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag: zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    Barrierefrei
    Behindertenparkplatz: 1

    Online-Terminvergabe:
    Termine können bequem online gebucht werden unter: http://www.sulingen.de/termine

    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig
  • KFZ Aussenstelle Stadt TwistringenLindenstraße 14
    27239 Twistringen
    Telefon: 04243 413-170
    Telefax: 04243 413-179
    Homepage: htt­p://ww­w.t­wistrin­gen.de
    Öffnungszeiten:
    Montag 08.00 - 16.00 Uhr
    Dienstag 08.00 - 18.00 Uhr
    Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr
    Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr
    Freitag 08.00 - 15.00 Uhr
    Parkmöglichkeiten:
    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Angaben zur Barrierefreiheit:
    barrierefrei
    Aufzug vorhanden: ja
  • KFZ Aussenstelle Gemeinde StuhrBlockener Straße 6
    28816 Stuhr
    Telefon: 0421 5695-518,520
    Telefax: 0421 5695-550
    Homepage: htt­p://ww­w.­st­uhr.de
    Öffnungszeiten:
    Rathaus:
    Mo und Fr 09:00 - 12:00 Uhr
    Mo und Di 14:00 - 16:00 Uhr
    Do 14:00 - 18:00 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Bürgerbüro:
    Mo und Fr 08:00 - 17:00 Uhr
    Di 08:00 - 14:00 Uhr
    Mi 08:00 - 13:00 Uhr
    Do 08:00 - 18:00 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Zimmer 118, 120 im EG

    Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Sprechzeit.
    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig
  • KFZ Aussenstelle Samtgemeinde BarnstorfAm Markt 4
    49406 Barnstorf
    Telefon: 05442 8090
    Telefax: 05442 80932
    Homepage: htt­p://ww­w.­barn­stor­f.de
    Öffnungszeiten:
    Montag - Freitag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
    Dienstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
    Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig
  • KFZ Aussenstelle Samtgemeinde Bruchhausen-VilsenLange Straße 11
    27305 Bruchhausen-Vilsen
    Telefon: 04252 391-206,208,211
    Telefax: 04252 391-200
    Homepage: htt­p://ww­w.­bruch­hau­sen-vil­sen.de
    Öffnungszeiten:
    Montag, Mittwoch und Freitag 8.00 -12.30 Uhr
    Dienstag und Donnerstag 8.00 -18.00 Uhr
    und nach Vereinbarung
    Angaben zur Barrierefreiheit:
    schwer zugängig
  • KFZ Aussenstelle Samtgemeinde KirchdorfRathausstraße 12
    27245 Kirchdorf
    Telefon: 04273 880
    Telefax: 04273 8877
    Homepage: htt­p://ww­w.kirch­dor­f.de
    Öffnungszeiten:
    Montag bis Mittwoch
    von 08:00 Uhr - 12.00 Uhr und
    von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
    Donnerstag
    von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und
    von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
    Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    - oder nach Vereinbarung -
    Angaben zur Barrierefreiheit:
    eingeschränkt zugängig
Startseite
Suche anzeigen Öffnungszeiten Ratsinfo Newsletter-Anmeldung Karten & Daten