Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: " rotes Kennzeichen ") zur einmaligen Verwendung.
Kurzzeitkennzeichen beantragen
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.
Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.
Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (ggf. auch Sicherheitsprüfung) haben, kann das Kurzzeitkennzeichen mit der Einschränkung erteilt werden, dass nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder einen angrenzenden Bezirk, und zurück zum Standort durchgeführt werden dürfen. Liegt dann eine gültige Hauptuntersuchung (ggf. auch Sicherheitsprüfung) vor, ist die Einschränkung aufgehoben. (Siehe hierzu § 42 Abs. 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen oder hat es keine Einzelgenehmigung / Einzelbetriebserlaubnis, kann das Kurzzeitkennzeichen mit der Einschränkung erteilt werden, dass nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk, und zurück zum Standort durchgeführt werden dürfen. (Siehe hierzu § 42 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder Kopie (beidseitig)
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (ggf. auch Sicherheitsprüfung) bzw. Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I
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Personalausweis oder alternatives Ausweisdokument (z. B. Reisepass) mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als 12 Monate
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 49 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:
- Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis (Käuferadresse oder Verkäuferadresse im Landkreis Diepholz)
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister (soweit registerpflichtig gem. § 6 GewO)
- Auszug aus dem Handelsregister (soweit vorhanden bzw. bei Eintragungspflicht)
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
- bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
- Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
- Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 6 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. |
Rechtsgrundlage
- § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anträge / Formulare
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.
Was sollte ich noch wissen?
Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.
Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.
Bemerkungen
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 6 Tage.
Infobereich
Anschrift
Gemeinde Wagenfeld
Pastorenkamp 25
49419 Wagenfeld
Telefon 05444 9881-0
Telefax 05444 9881-15
Email: rathaus@wagenfeld.de
Ansprechpartner
- Bürgerservice Diepholz
Fachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr DiepholzPrinzhornstr. 4
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-3333
Telefax: 05441 976-1786
Homepage: http://www.diepholz.deÖffnungszeiten:
.
Montag + Dienstag 07.30 Uhr - 17.00 Uhr
Mittwoch 07.30 Uhr - 15.00 Uhr
Donnerstag 07.30 Uhr - 18.30 Uhr
Freitag 07.30 Uhr - 13.00 Uhr
Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Sprechzeit.Postanschrift:
Niedersachsenstraße 2,
49356 Diepholz
- Behindertengerechter Eingang
- Aufzug bis 2. OG vorhanden
- Behindertentoilette im EG - Bürgerservice Syke
Fachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr SykeAmtshof 3
28857 Syke
Telefon: 04242 976-1111
Telefax: 04242 976-4934
Homepage: http://www.diepholz.deÖffnungszeiten:
.
Montag 07.30 - 17.00 Uhr
Dienstag 07.30 - 18.30 Uhr
Mittwoch 07.30 - 15.00 Uhr
Donnerstag 07.30 - 18.30 Uhr
Freitag 07.30 - 13.00 Uhr
Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Sprechzeit. - KFZ Aussenstelle - Stadt Sulingen
Galtener Straße 12
27232 Sulingen
Telefon: 04271 88-120
Telefax: 04271 88-129
Homepage: https://www.sulingen.deÖffnungszeiten:Öffnungszeiten:
Montag – Freitag: 08:00 – 12:30 Uhr
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Donnerstag: zusätzlich 14:00 – 18:00 UhrAngaben zur Barrierefreiheit:
Barrierefrei
Behindertenparkplatz: 1Online-Terminvergabe:
Termine können bequem online gebucht werden unter: http://www.sulingen.de/termine - KFZ Aussenstelle Stadt TwistringenLindenstraße 14
27239 Twistringen
Telefon: 04243 413-170
Telefax: 04243 413-179
Homepage: http://www.twistringen.deÖffnungszeiten:
Montag 08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag 08.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag 08.00 - 15.00 UhrParkmöglichkeiten:
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Mo und Di 14:00 - 16:00 Uhr
Do 14:00 - 18:00 Uhr
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Bürgerbüro:
Mo und Fr 08:00 - 17:00 Uhr
Di 08:00 - 14:00 Uhr
Mi 08:00 - 13:00 Uhr
Do 08:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Zimmer 118, 120 im EG
Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Sprechzeit. - KFZ Aussenstelle Samtgemeinde BarnstorfAm Markt 4
49406 Barnstorf
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Dienstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr - KFZ Aussenstelle Samtgemeinde Bruchhausen-VilsenLange Straße 11
27305 Bruchhausen-Vilsen
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Telefax: 04252 391-200
Homepage: http://www.bruchhausen-vilsen.deÖffnungszeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag 8.00 -12.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag 8.00 -18.00 Uhr
und nach Vereinbarung - KFZ Aussenstelle Samtgemeinde KirchdorfRathausstraße 12
27245 Kirchdorf
Telefon: 04273 880
Telefax: 04273 8877
Homepage: http://www.kirchdorf.deÖffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch
von 08:00 Uhr - 12.00 Uhr und
von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag
von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und
von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- oder nach Vereinbarung -