Gemeinde Wagenfeld

Kopfbereich / Header

Suche anzeigen

Inhaltsbereich

Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der zuständigen Stelle erhoben, auf deren Gebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die zuständige Stelle beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde Wagenfeld. Ansprechpartner siehe unten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Welche Gebühren fallen an?
  • keine,
  • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Sollten Sie in diesem Jahr ein Grundstück verkauft haben, wird von Ihnen bis zum nächsten 1.1 weiterhin die Grundsteuer zu den Fälligkeiten 15. Feb., 15. Mai, 15. Aug., 15. Nov. von der Gemeinde gefordert.


Gewöhnlich wird im (Ver-)kaufvertrag vereinbart, dass der neue Eigentümer des Grundstückes die Grundsteuer an den alten Eigentümer zu erstatten hat.

Setzten Sie sich bitte mit dem Finanzamt Sulingen in Verbindung falls die Gemeinde zum 15. Feb. weiterhin die Grundsteuer einzieht.

Die Gemeinde muss sich so lange an den alten Eigentümer halten, wie das Finanzamt keinen neuen Grundsteuermessbescheid ausgestellt hat.

Unterstützende Institutionen

Nähere Auskünfte z.B. über die Berechnung und Höhe der Grundsteuer erteilt das Finanzamt Sulingen.

zurück

Infobereich

Anschrift

Gemeinde Wagenfeld
Pastorenkamp 25
49419 Wagenfeld

Telefon 05444 9881-0
Telefax 05444 9881-15
Email: rathaus@wagenfeld.de

Ansprechpartner

  • Frau Martina HilkerStandort anzeigenRathaus, Zimmer 25 // 1. OG
    Pastorenkamp 25
    49419 Wagenfeld
    Telefon: 05444 9881-35
    Telefax: 05444 9881-15
    E-Mail:
    Aufgaben
    Anlagenbuchhaltung und Gewerbesteuer
    Arbeitszeit
    Dienstag und Donnerstags
Startseite
Suche anzeigen Öffnungszeiten Ratsinfo Newsletter-Anmeldung Karten & Daten