Gemeinde Wagenfeld

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Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin beantragen

Allgemeine Informationen

Wer als Hufbeschlaglehrschmiedin/Hufbeschlaglehrschmied tätig werden will, benötigt eine staatliche Anerkennung.

Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV) gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.

Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)

Verfahrensablauf
  • Sie reichen den Antrag inkl. der erforderlichen Nachweise der der zuständigen Stelle ein
  • Diese prüft, ob alle Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind
  • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied oder -schmiedin erteilt
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Voraussetzungen

Die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied,
  • eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied,
  • in diesem Zeitraum der jährliche Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,
  • die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und
  • eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden zunächst keine speziellen Unterlagen benötigt. Soll eine vorhandene Qualifikation anerkennt werden, müssen die Unterlagen beigefügt sein, die diese Qualifikation belegen. Über im Einzelfall weitere notwendige Unterlagen erteilt die zuständige Stelle Auskunft.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührensätze richten sich nach den Vorgaben des Abschnitts XI der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) in der jeweils geltenden Fassung.

Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer
  • :1 Monat
    Eingangsbestätigung für den Antrag
  • :3 Monate
    Entscheidung in der Sachlage nach Vollständigkeit der Unterlagen (Fristverlängerung möglich)
Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Mit dem Antrag auf Anerkennung muss auch ein Führungszeugnis beantragt werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die vorgeschriebene staatliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag als Hufbeschlagschmied oder die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen als Hufbeschlaglehrschmied ausübt, handelt ordnungswidrig (§ 9 HufBeschlG). 

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Anschrift

Gemeinde Wagenfeld
Pastorenkamp 25
49419 Wagenfeld

Telefon 05444 9881-0
Telefax 05444 9881-15
Email: rathaus@wagenfeld.de

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