Grundsteuer - Hinweis bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§9 Grundsteuergesetz - GrstG).
Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.
Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung/das Haus oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung).
Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über.
Beispiel:
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.05.2023 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2023; erst ab dem 01.01.2024 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.
Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Grundsteuerveranlagung kann also erst dann für den neuen Eigentümer erfolgen, wenn dem zuständigen Gemeindesteueramt eine entsprechende Mitteilung (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes zugegangen ist. Beim Finanzamt ist erfahrungsgemäß mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst mit Ablauf des Jahres. Der neue Eigentümer darf von der Gemeinde erst zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn der Zurechnungsbescheid (Grundsteuermess- u. Einheitswertbescheid) des Finanzamtes vorliegt.
Infobereich
Ansprechpartner
- Bei Fragen zur SteuerveranlagungFrau Maxine Finkenstädt
Rathaus, Zimmer 4 - Sozialamt // EG
Pastorenkamp 25
49419 Wagenfeld
Telefon: 05444 9881-39
Telefax: 05444 9881-15
E-Mail: maxine.finkenstaedt@wagenfeld.deAufgaben:
Obdachlosenangelegenheiten,
Liegenschaftsmanagement - Bei Fragen zur Bezahlung der SteuerHerr Alexander Heitmeier
Rathaus, Zimmer 5 - Gemeindekasse // EG
Pastorenkamp 25
49419 Wagenfeld
Telefon: 05444 9881-14
Telefax: 05444 9881-15
E-Mail: alexander.heitmeier@wagenfeld.deAufgaben:
Gemeindekassenleitung
Vollstreckung
EDV