Gemeinde Wagenfeld
Bauleitplanung der Gemeinde Wagenfeld
Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen mit der Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich auf dem Gebiet der Gemeinde Wagenfeld
Der Landkreis Diepholz hat mit Verfügung vom 15.01.2024 (Az.: 63 DH 04314/2023/82) die vom Rat der Gemeinde Wagenfeld am 12.12.2023 mit Feststellungsbeschluss gefasste 51. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich der 51. Flächennutzungsplanänderung umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Wagenfeld. Mit der 51. Flächennutzungsplanänderung wird zur Steuerung von Windenergieanlagen im Außenbereich vom Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Gebrauch gemacht. Außerhalb der in dieser 51. Flächennutzungsplanänderung zur Steuerung der Windenergie im Außenbereich dargestellten „Sonstigen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen und landwirtschaftliche Nutzungen“ (sog. Windkraftkonzentrationszonen) stehen der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB in der Regel öffentliche Belange entgegen. Der Regelungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst somit den gesamten Außenbereich der Gemeinde Wagenfeld. Der Geltungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes ist auf dem nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt (gestrichelte Linie); die vorgesehenen Windkraftkonzentrationszonen sind als Teilbereich 1, 4 und 6 bezeichnet.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft.
Die 51. Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung liegt ab sofort im Rathaus der Gemeinde Wagenfeld, Pastorenkamp 25, 49419 Wagenfeld, Zimmer 31 OG, öffentlich aus. Während der Öffnungszeiten von montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr oder nach Vereinbarung kann jedermann die Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die 51. Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung ist ergänzend auch auf der Webseite der Gemeinde Wagenfeld unter www.wagenfeld.de/bauleitplanung und auf dem Landesportal (https://uvp.niedersachsen.de) zu finden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, unbeachtlich werden.
Wagenfeld, den 24.01.2024
Der Bürgermeister
Kreye
(nachrichtlich übernommen aus dem Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 04/2024 vom 29.01.2024)