Gemeinde Wagenfeld
Bauleitplanung der Gemeinde Wagenfeld
49. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Wagenfeld Nr. 53 „Haßlinger Weg-Ost“
Der Landkreis Diepholz hat mit Verfügung vom 07.02.2024 (Az.: 63 DH 00329/2024/82) die vom Rat der Gemeinde Wagenfeld am 10.10.2023 mit Feststellungsbeschluss gefasste 49. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Rat der Gemeinde Wagenfeld hat in gleicher Sitzung den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Wagenfeld Nr. 53 „Haßlinger Weg-Ost“ gem. § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie den §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes als Satzung beschlossen.
Die räumlichen Geltungsbereiche sind aus den folgenden Übersichtskarten, dargestellt durch eine gestrichelte Linie, ersichtlich.
49. Änderung des Flächennutzungsplanes "Haßlinger Weg-Ost"
Bebauungsplan Wagenfeld Nr. 53 „Haßlinger Weg-Ost“
Mit dieser Bekanntmachung treten die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB und der Bebauungsplan Wagenfeld Nr. 53 „Haßlinger Weg-Ost“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan liegen ab sofort im Rathaus der Gemeinde Wagenfeld, Pastorenkamp 25, 49419 Wagenfeld, Zimmer 31 OG, öffentlich aus. Während der Öffnungszeiten von montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr oder nach Vereinbarung, kann jedermann die Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Bauleitpläne sind ergänzend auch auf der Webseite der Gemeinde Wagenfeld unter www.wagenfeld.de/bauleitplanung zu finden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, unbeachtlich werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Wagenfeld, den 14.05.2025
Der Bürgermeister
Kreye
(nachrichtlich übernommen aus dem Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 14/2025 vom 02.06.2025)

