Gemeinde Wagenfeld
Bauleitplanung der Gemeinde Wagenfeld
48. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Wagenfeld Nr. 52 ”Markt-Zentrum II”
Der Landkreis Diepholz hat mit Verfügung vom 07.09.2023 (Az.: 63 DH 02365/2023/82) die vom Rat der Gemeinde Wagenfeld am 25.04.2023 mit Feststellungsbeschluss gefasste 48. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Rat der Gemeinde Wagenfeld hat in gleicher Sitzung den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Wagenfeld Nr. 52 ”Markt-Zentrum II” mit der Begründung gem. § 1 Abs. 3 und § 10 BauGB sowie den §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes als Satzung beschlossen
Die räumlichen Geltungsbereiche sind aus den folgenden Übersichtskarten, dargestellt durch eine gestrichelte Linie, ersichtlich.
48.Änderung des Flächennutzungsplanes "Markt-Zentrum II"
Bebauungsplan Wagenfeld Nr.52 "Markt-Zentrum II"
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Wagenfeld Nr. 52 ”Markt-Zentrum II” gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit der Begründung liegt im Rathaus der Gemeinde Wagenfeld, Pastorenkamp 25, 49419 Wagenfeld, Zimmer 31 OG, öffentlich aus. Während den Öffnungszeiten, sowie nach Vereinbarung, kann jedermann die Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan ist ergänzend auch auf der Webseite der Gemeinde Wagenfeld unter www.wagenfeld.de/bauleitplanung zu finden.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wagenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Wagenfeld, den 18.09.2023
Der Bürgermeister
Kreye

