Gemeinde Wagenfeld
Bekanntmachung über die 1. Berichtigung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wagenfeld gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Gemeinde Wagenfeld hat in einer Sitzung am 24.09.2024 den Bebauungsplan Wagenfeld Nr. 57 „Am Gottesgaben“ gem. § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie den §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.
Der Satzungsbeschluss wurde am 01.11.2024 im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 31/2024 bekannt gemacht. Der vorgenannte Bebauungsplan ist damit am 01.11.2024 rechtsverbindlich geworden.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Wagenfeld von 1998 stellt für das Plangebiet Gemischte Baufläche dar. Durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes wird durch diese Anpassung nicht beeinträchtigt, da im Norden eine Wohnbaufläche unmittelbar angrenzend bereits wirksam dargestellt ist.
Die Lage und Abgrenzung der 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist aus dem untenstehenden Übersichtsplan ersichtlich.
Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.
Die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wagenfeld wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Berichtigung liegt ab sofort im Rathaus der Gemeinde Wagenfeld, Pastorenkamp 25, 49419 Wagenfeld, Zimmer 31 OG, öffentlich aus. Während der Öffnungszeiten von montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr oder nach Vereinbarung, kann jedermann die Unterlagen einsehen. Die Berichtigung ist ergänzend auch auf der Webseite der Gemeinde Wagenfeld unter www.wagenfeld.de/bauleitplanung zu finden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, unbeachtlich werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Wagenfeld, den 06.11.2024
Der Bürgermeister
Kreye
(nachrichtlich übernommen aus dem Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 31/2024 vom 02.12.2024)
