Gemeinde Wagenfeld
Der Bürgermeister
Wagenfeld, den 08.01.2022
Öffentliche Bekanntmachung
Steuer- und Abgabenfestsetzung für das Kalenderjahr 2022
Die nachstehenden Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2022 werden in der Gemeinde Wagenfeld durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt:
Grundsteuer A und B
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.12.2021 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 380 % und der Grundsteuer B auf 370 % für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist damit keine Änderung eingetreten. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß
§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Jahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.
Danach sind im Jahr 2022 die Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird jeweils mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Beträgen fällig.
Rechtsfolge
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Steuer- und Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuer- bzw. Abgabenbescheid zugegangen wäre. Sollten sich die Bemessungsgrundlagen seit der letzten Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung ändern oder geändert haben, so werden im Einzelfall Änderungsbescheide erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Klage kann auch in Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen und des elektronischen Rechtsverkehr und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) eingelegt werden.
Diese Form der Steuerfestsetzung ohne Steuerbescheid dient der Verwaltungsvereinfachung und somit der Kostenminimierung zum Nutzen und Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Wagenfeld.
Matthias Kreye
www.wagenfeld.de/bekanntmachungen