Satzung der Gemeinde Wagenfeld über eine Veränderungssperre
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Ströhen Nr. 14 „Bioenergiepark“
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Wagenfeld in seiner Sitzung am 27.03.2019 folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:
§ 1
Sicherungszweck und räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Die Satzung über die Veränderungssperre dient der Sicherung der mit Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2019 eingeleiteten Planung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Ströhen Nr. 14 „Bioenergiepark“.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Ströhen Nr. 14 „Bioenergiepark“. Der Geltungsbereich ist in der nachstehenden Anlage zeichnerisch dargestellt. Die Darstellung ist Bestandteil der Satzung. Der Geltungsbereich umfasst Flächen und Teilflächen der Gemarkung Ströhen, Flur 1, Flurstücke 1/9, 1/10, 47/2 und 2/7.
§ 2
Rechtswirkung der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Ausnahmen
Ausnahmen von der Veränderungssperre können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Ströhen Nr. 14 „Bioenergiepark“ rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Wagenfeld, den 27.03.2019
Der Bürgermeister
Kreye
Anlage – Geltungsbereich der Veränderungssperre zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Ströhen Nr. 14 „Bioenergiepark“
Nachrichtlich übernommen aus dem
Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 05/2019 vom 01.04.2019